Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei der Teilnahme am Straßenverkehr keine erhöhte Betriebsgefahr besteht und Insassen optimal vor Unfällen geschützt sind. Dies regelt der § 30 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und gilt für alle Fahrzeuge.
Wenn in Verkehr befindliche Serienfahrzeuge verändert werden sollen, ist § 19 StVZO zu beachten. Der Paragraf beschreibt detailliert, welche Maßnahmen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs führen können.
Hinweis: Mit Inkrafttreten der Überarbeitung der StVZO wird der § 19 voraussichtlich eine andere Nummernbezeichnung erhalten.
Bis zum Jahr 1994 wurden Kraftfahrzeuge in Deutschland mit einer nationalen Genehmigung, der Allgemeinen Betriebserlaubnis, in Verkehr gebracht.
Seit der Einführung der EU-Typgenehmigungsvorschriften werden Kraftfahrzeuge in allen EU-Mitgliedstaaten mit einer europäischen Typgenehmigung in Verkehr gebracht.
Kleinserienhersteller haben die Möglichkeit, Fahrzeuge in einer konkret begrenzten Stückzahl, unter etwas „abgespeckten“ Regelungen gegenüber der Großserie in Verkehr zu bringen.
Nicht in Serie gefertigte Fahrzeuge bzw. solche, die nicht für Europa gefertigt wurden, können unter Beachtung der der nationalen Einzelgenehmigung zugrunde liegenden Vorschriften in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
Für den Fall, dass eine Betriebserlaubnis erloschen ist, bedarf es für die Neuzulassung einer Abnahme nach § 21 StVZO – Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Einem Erlöschen der Betriebserlaubnis kann durch die Verwendung von für den spezifischen Fahrzeugtyp zugelassenen Bauteilen und deren ordnungsgemäßem Verbau vorgebeugt werden.
Teilegenehmigungen dienen als Nachweis für die Zulässigkeit von Fahrzeugteilen.
Teilegutachten sind nationale Prüfzeugnisse eines akkre- ditierten oder anerkannten Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile.
Achtung: Alle Teile müssen über eine Kennzeichnung verfügen und über begleitende Dokumente, in denen der Verwendungsbereich, die technische Bescha enheit und die damit verbundenen Auflagen beschrieben werden.
Teilegutachten können als Nachweis der Zulässigkeit von Teilen verwendet werden.
Liegen andere „Papiere“ als die vorgenannten dabei, kann NICHT pauschal von einer Zulässigkeit ausgegangen werden! Z. B. Festigkeitsgutachten für Räder oder Materialgutachten für Karosserieteile sind KEINE Gutachten im Sinne des Gesetzgebers!
Teilegutachten durften nur noch bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden. Bis zu diesem Datum ausgestellte Teilegutachten1 können für die Zwecke der Begutachtung des Ein- oder Anbaus von Teilen nach § 19 Abs. 3 und 4 StVZO weiterhin bis einschließlich 19. Juni 2028 verwendet werden.
Auf Basis der bis einschließlich 19. Juni 2025 neu er- stellten oder erweiterten Teilegutachten1 dürfen durch den Inhaber des Teilegutachtens neue Teile noch bis einschließlich 19. Juni 2028 in den Markt abgegeben werden; wobei die Verwendung dieser Fahrzeugteile auch über dieses Datum hinaus zulässig sein wird. Die ehemaligen Teilegutachten1 können dann durch den aaSoP oder Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes als beigestellte Prüfzeugnisse für die Begutachtung des Ein- oder Anbaus dieser Teile im Rahmen der Prüfung des Gesamtfahrzeugs nach § 21 StVZO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StVZO verwendet werden.
Die einem Teil beigefügten Dokumente beschreiben u.a. den Verwendungsbereich und die Auflagen für die Verwendung. Der Verwendungsbereich beschreibt, ob das Teil zum Fahrzeug passt. Damit verbunden sind in der Regel Auflagen für die Verwendung. Diese sind vollständig einzuhalten.
Eine Auflage kann die Druchführung einer Abnahme des Ein- oder Anbaus eines Teils sein. Dies gilt grundsätzlich bei Teilegutachten1.
Eine Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO wird durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP), einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur (PI) einer Überwachungsorganisation durchgeführt.
Dabei sind die verwendeten Bauteile an dem im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugmodell zu identifizieren und der ordnungsgemäße Anbau unter Einhaltung der aufgeführten Auflagen zu kontrollieren und in einem entsprechenden Nachweis zu dokumentieren.
Der Nachweis (Dokument) über die Zulässigkeit der tech- nischen Änderung ist bis zur Übertragung in die Fahrzeug- papiere immer mitzuführen. Wann die Fahrzeugpapiere berichtigen zu lassen sind, ist auf der Änderungsabnahme beschrieben. Auch wenn die Übertragung der Änderungen in die ZB I erfolgt ist, kann es bei einer Polizeikontrolle hilfreich sein, Gutachten und Genehmigungen mitzuführen.
Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 StVZO erloschen, muss das Fahrzeug nach der Änderung einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) oder einem Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes (UsB) vorgestellt werden.
Eine Inbetriebnahme darf nur für Fahrten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis erfolgen. Der aaSoP oder UsB erstellt ein Gutachten nach § 21 StVZO, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde (im Regelfall die örtliche Zulassungsstelle) eine neue Betriebserlaubnis durch das Erstellen einer neuen Zulassungsbescheinigung erteilt.
MERKE:
Fehlen bei Teilen mit Auswirkungen auf die Fahrzeugart, das Abgas- und Geräuschverhalten oder das Gefährdungspotenzial entsprechende Nachweise, oder werden entsprechende Auflagen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Tuning-Experte:
Ja, alle Produkte mit Teilegutachten sind grundsätzlich eintragungspflichtig – auch wenn es nur ein einzelnes Teil ist, das verbaut wird.