29.11.-08.12.2024

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Halle 7 | Stand B11

Licht

Gefahren frühzeitig erkennen, bringt Sicherheit im Straßenverkehr. Dafür ist ein ausreichendes Sichtfeld die Voraussetzung. Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien für Scheiben haben darauf Einfluss. Aber die Fahrzeugbeleuchtung fällt dazu den meisten als Erstes ein. 

BELEUCHTUNG

Die lichttechnische Einrichtung eines Fahrzeugs sollen in erster Linie die Fahrbahn ausleuchten und Fahrzeuge für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar machen.

Lichtelemente können Fahrzeuge allerdings auch auffälliger und schöner machen. Mit einzug der LED-Technik haben sich die Möglichkeiten, seinen fahrbaren Untersatz aufzuhübschen deutlich erhöht. Die Möglichkeit dabei Fehler zu machen, ist allerdings ebenfalls gestiegen 

Grundsätzlich sind nur Lichanlagen zu verwenden, die geprüft und genehmigt sind. Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen einer nach ECE-Norm genehmigten Bauart entsprechen, das gilt für serienmäßig vorhandene wie auch nachträglich angebaute Komponenten.

Die Kennzeichnung dieser Genehmigung ist nicht so leicht zu entschlüsseln. Ein Fachmann kann erkennen, welche Zweckbestimmung für die entsprechende Leuchte vorgesehen ist. 

Eine Veränderung des Signalbilds durch eine veränderte Farbgebung oder eine zu großen Anzahl von Leuchten kann dazu führen, dass ein Fahrzeug nicht mehr richtig wahrgenommen wird. Die Verordnungslage will eventuell Fehlinterpretationen veremeiden. Zu viel des Guten ist nicht zulässig und deren eventuelle Blendwirkung kann gefährlich sein. 

Das nachträgliche Verändern von Beleuchtungseinrichtungen, z.B durch Lasieren oder Aufbringen von Folien, ist Verboten! 

Tagfahrleuchten sind für die Nachrüstung sehr beliebt. Bei deren Anbau und Schaltung kommt es allerdings nicht selten zu Problemen. So sind die vorgegebenen Abstände zueinander, zur Fahrbahnoberfläche und der Fahrzeugkontur unbedingt einzuhalten. Tagfahrleuchten dürfen außerdem auf keinen Fall zusammen mit dem Abblendlicht leuchten. 

FOLGENDE BEDINGUNGEN Sind EINZUHALTEN:

  • Anbauvorschriften (symmetrische Anordnung,   Abstand, Anbauhöhe)
  • richtige Farbe (mit gleicher Leuchtstärke)
  • zulässige Anzahl
  • Schaltvorschriften

Xenonumbaukits suggerieren teilweise über eine E-Kennung eine Zulässigkeit. Es handelt sich dabei aber nur um eine elektromagnetische Verträglichkeit des zugehörigen Steuergeräts. Die Leuchteinheit hat keine Zulassung.

Meist fehlt die gesetzlich geforderte Hell-Dunkelgrenze für das Abblendlicht oder das Xenonlicht produziert in einem Scheinwerfer mit Reflektoren, welche auf eine Halogenlampe ausgerichtet wurden, eine starke Streuung der Lichtbündel. Diese Streuung garantiert quasi eine Blendung des Gegenverkehrs. 

Die Genehmigung einer Leuchte bezieht sich auch auf die zu verwendende Lichtquelle. Ein Umbau von einem Halogenleuchtmittel auf LED oder Gasentladungslichtquelle (Xenonlicht) ist verboten.

LED-Lichtquelle müssen malipulationssicher ein, wodurch ein Austausch nur Legal möglich ist, wenn es sich um eine Einheit handelt (LED-Modul mit unverwechselbarer Spezifikation). LED-Module dürfen nicht durch welche mit unterschiedlicher Spezifikation ausgetauscht werden. Da es momentan fast keine Leuchten mit LED-Modulen gibt, ist bei einem Teilausfall des LEDs immer ein Austausch der gesamten Leuchte notwendig.

Folierter Scheinwerfer

fazit

Leuchten ohne Genehmigung sind nichts für den Straßenverkehr. Das Lichtbild, die Ausrichtung und die Schaltung von lichttechnischen Einrichtungen muss gesetzlichen Vorgaben entsprechen, damit keine Fehlinterpretationen und Blendungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Tuning-Experte:
Die Begriffe Positionslichter und Standlichter definieren zunächst einmal das Gleiche. Die richtige Begriffsbestimmung aus der StVZO lautet aller- dings Begrenzungslicht bzw. Begrenzungsleuchten. An einem Pkw dürfen normalerweise nur zwei Begrenzungsleuchten angebracht sein, welche zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung geschaltet sein müssen. Außerdem muss die elektrische Schaltung so ausgeführt sein, dass die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Begrenzungsleuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten sind nur dann zulässig, wenn ein Begrenzungslicht- paar Bestandteil des Hauptscheinwerfers ist. Zwei eigenständige Leuchtpaare von Begrenzungsleuchten sind nicht zulässig.

Tuning-Experte:
Das Folieren von bauartgenehmigten Leuchten ist nicht erlaubt, da die Eigenschaften bzgl. der Abstrahlwirkung und der Helligkeit dadurch auf ein nicht mehr nachvollziehbares Maß verändert werden. Außerdem führt jede Änderung eines bauartgenehmigten Bauteils schon zum Erlöschen der selbigen.

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