ESSEN MOTOR SHOW 2023

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Halle 7 | Stand B11

DAS DING MIT DER HÖHE

DIE KÜS GIBT TIPPS ZU FAHRWERKSÄNDERUNGEN

Tuningmaßnahmen sind willentliche Veränderungen, welche häufig zu Zuständen führen, die nicht mehr der Vorschriftenlage entsprechen und können, wenn dadurch eine Gefährdung zu erwarten ist, die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zum Erlöschen bringen. Vielen ist nicht bewusst, welche Komponenten und damit verbundenen Vorschriften durch die geplante Modifikation in Mitleidenschaft gezogen werden können. Fahrwerksänderungen beeinflussen nicht nur Fahrdynamik und Freigängigkeit der Räder.

Nach einer Fahrwerksänderung ist normalerweise klar, dass sich die Fahrdynamik verändert und auf ausreichende Abstände der Räder zu angrenzenden Bauteilen zu achten ist. Die Einhaltung von Mindesthöhen bleibt allerdings häufig unbeachtet. Für die Beleuchtungseinrichtungen gibt es z.B. Mindestvorgaben, die auch nach der Tieferlegung eingehalten werden müssen. Nach EU-Norm müssen Schlussleuchten und Bremsleuchten mindestens 35 cm hoch sein, die Abblendscheinwerfer sogar 50 cm. Sonstige Leuchten, z.B. Tagfahrleuchten, Nebelscheinwerfer, aber auch Rückstrahler, haben eine Mindesthöhe von 25 cm.

MINDESTHÖHE VON LEUCHTEN WIRD HÄUFIG FALSCH GEMESSEN

Entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Gehäuseabschlusskante der jeweiligen Leuchte, sondern der Abstand vom niedrigsten Punkt des tatsächlichen Lichtaustritts, entweder am Reflektor oder der Projektionslinse zum Boden. Achtung bei Geländewagen, deren Fahrzeugaufbau erhöht wird. Die sich einstellende Höhe kann dazu führen, dass kleinere Parkhäuser nicht mehr befahren werden können. Bei solchen Änderungen ist normalerweise immer eine Änderungsabnahme notwendig, bei der dann auch die neue Fahrzeughöhe bestimmt wird und in die Zulassungsdokumente zu übernehmen ist.

Natürlich gibt es auch Fahrwerksänderungen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), wo keine Änderungsabnahmen notwendig sind. Allerdings hängt dies von den jeweiligen Auflagen ab und es ist nicht pauschal bei dieser Prüfzeugnisart so. Der Zulässigkeitsnachweis ist bei nicht abnahmepflichtigen Änderungen so lange über die mitzuführende ABE gegeben, wie keine gegenseitige Beeinflussung mit weiteren Änderungen vorliegt. Mit einer stärker abweichenden Rad-/Reifenkombination zur Serie zum Beispiel wird eine Änderungsabnahme notwendig.

SPIELT DIE KENNZEICHENHÖHE AUCH EINE ROLLE?

Die Anbringung und Sichtbarkeit der Kennzeichen hat ebenfalls gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, damit die Lesbarkeit auch weiterhin gewährleistet werden kann. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des hinteren Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche muss mindestens 30 cm betragen. Beim vorderen Kennzeichen ist die so zu messende Mindesthöhe 20 cm. In diesem Bereich wird es bei einigen Tieferlegungen kritisch, so dass das Kennzeichen versetzt werden muss.

GIBT ES EINE EINZUHALTENDE MINDESTBODENFREIHEIT?

Eine konkret gesetzlich vorgeschriebene Mindestbodenfreiheit für Fahrzeuge gibt es nicht. Aber ein Fahrbahnkontakt sicherheitsrelevanter Bauteile, insbesondere von Achsaufhängungen, Ölwannen, Brems- und Kraftstoffleitungen sowie Kraftstoffbehältern und deren Anbau- und Befestigungsteilen, muss unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeschlossen sein.

Als Richtwert für eine ausreichende Bodenfreiheit unter starren Teilen der Bodengruppe gelten 8 cm, gemessen bei zulässiger Achslast. Elastische Teile dürfen tiefer angebracht sein, wenn sie nach einem Bodenkontakt wieder in ihre Ursprungslage gelangen. Eine Unterschreitung dieses Richtwertes von mehr als einem Zentimeter in Verbindung mit „Kampfspuren“ an Unterboden oder Auspuffanlage eines Fahrzeugs, werden in der Regel als unzulässige Tuningmaßnahme mit Gefährdung für den öffentlichen Straßenverkehr gewertet, welche die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs faktisch zum Erlöschen bringt.

Übrigens: Bei Luftfahrwerken ist im druckfreien Zustand der Anlage zwar eine geringere Bodenfreiheit statthaft, allerdings hat das Fahrzeug im Notfall (völlige Entlüftung des Federsystems) noch beherrschbar zu sein. Das Fahrzeug soll dazu mit 50 km/h noch lenk- und fahrbar sein, ohne dass die Räder im Radhaus unter betriebsüblichen Bedingungen schleifen. Die Prüfingenieure der KÜS stehen euch gerne zur Seite, wenn es um die Umsetzung von Tuningprojekten oder um Fragen der Verkehrssicherheit geht. www.kues.de

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