Die Zubehörindustrie liefert zahllose Tuningteile, mit denen Sie Ihr Fahrzeug Ihren persönlichen Wünschen anpassen können. Doch damit beim Tuning-Spaß Sicherheit und Umweltschutz nicht auf der Strecke bleiben, verlangt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmte Nachweise über die Unbedenklichkeit von Tuningmaßnahmen.
Prüfzeugnisse: Sicherheit Schwarz auf Weiß
Mit diesen Zeugnissen fahren Sie auf der sicheren Seite:
Teilegutachten (TGA)
Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
EG- oder ECE-Genehmigung
Nachträge oder Auszüge aus der Fahrzeuggenehmigung
Prüfzeugnisse enthalten neben Montagehinweisen auch Beschränkungen und Auflagen. Viele Tuningteile sind nur für bestimmte, im Prüfzeugnis aufgeführte Fahrzeugtypen zugelassen
Nach der Montage von Tuningteilen mit Teilegutachten müssen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieure prüfen, ob die Teile richtig montiert wurden und die vorgegebenen Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Hierüber erhalten Sie anschließend eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus (Anbaubescheinigung).
Bei ABE oder ABG ist eine änderungsabnahme nur dann erforderlich, wenn sie in der Genehmigung gefordert wird. Sofern dies nicht der Fall, genügt es, die ABE / ABG zusammen mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Ist eine änderungsabnahme erforderlich, muss die nächste Fahrt nach dem Einbau des Tuningteils zum Sachverständigen oder Prüfingenieur führen.
Teile mit einer EG- oder ECE-Genehmigung erfordern in der Regel keine änderungsabnahme. Es ist empfehlenswert, die Genehmigungsunterlagen bzw. die Einbauanleitung mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen, zumindest aber aufzubewahren.
Tuning-Maßnahmen können sich gegenseitig negativ beeinflussen, z. B. eine Rad-/ Reifenkombination in Verbindung mit einem kleineren Sportlenkrad oder einem Fahrwerk.
Achten Sie daher beim Kauf von Tuningteilen, die sich gegenseitig beeinflussen können, darauf, dass die Zulässigkeit der Teilekombination in den Prüfzeugnissen ausdrücklich erwähnt ist.
Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO (Abnahmen)
Liegt für eine technische Änderung am Fahrzeug kein TG bzw. keine ABE vor, dann muss eine Begutachtung gemäß § 19 Abs. 2 erfolgen, um die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu bestätigen. Der Sachverständige muss in diesem Fall alle Untersuchungen vornehmen, die sonst für das Erstellen des TG bzw. der ABE erforderlich wären. Dafür wird der erforderliche Zeitaufwand nach dem offiziellen Stundensatz in Rechnung gestellt.
Begutachtungen gemäß § 21 StVZO (Vollabnahmen)
Für die Zulassung von Fahrzeugen, die als Einzelfahrzeug erstmalig zugelassen werden sollen, wie zum Beispiel Eigenbauten oder Importfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung,
benötigen Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen ausgestellt wurde.
Für die Fahrt zur Prüfstation und für die Begutachtung benötigen Sie ein rotes oder ein Kurzzeitkennzeichen, weil die Prüfstation öffentliches, für jedermann zugängliches Gelände ist. Die Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle.
Mit dem § 21-Gutachten können Sie Ihr Fahrzeug bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zulassen. Dort werden die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) für Ihr Fahrzeug ausgestellt sowie das amtliche Kennzeichen zugeteilt.
Begutachtung gemäß § 21 StVZO in Verbindung mit § 19 (2) StVZO (Einzelabnahme)
Sie möchten mehrere Tuningteile, die sich gegenseitig beeinflussen, ohne eine entsprechende Freigabe in den Prüfzeugnissen miteinander kombinieren? Sie sind stolzer Besitzer eines eigens für Sie hergestellten oder umgebauten Einzelstücks?
In diesen Fällen erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und es ist eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO i.V.m. § 19 (2) StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
Eine Einzelabnahme kann viel Zeit kosten. Teilweise werden besondere Prüfgeräte benötigt, oder es müssen zusätzliche Messungen und Berechnungen vorgenommen werden. Lassen Sie sich bei umfangreichen Umbauten vorab von Ihrem Sachverständigen beraten, ob das geplante Tuning genehmigungsfähig ist und mit welchem Begutachtungsaufwand Sie rechnen müssen..
Eintragung in die Fahrzeugpapiere
Mit Fahrzeugen, die nach einem Umbau eine Einzelabnahme benötigen, dürfen vor der Eintragung der Änderungen in die Fahrzeugpapiere nur noch Fahrten zur Werkstatt, zum Sachverständigen sowie zur Zulassungsstelle durchgeführt werden, um die Eintragung der Änderungen zu erwirken. Mit Eintrag der Änderungen in die Fahrzeugpapiere erhält das Fahrzeug eine neue Betriebserlaubnis.
Bei Änderungsabnahmen ist in der Anbaubescheinigung immer der Hinweis enthalten, ob eine Änderung der Fahrzeugpapiere unverzüglich oder erst beim nächsten Besuch der Zulassungsstelle erforderlich ist. Wird keine unverzügliche Änderung gefordert, genügt es, die Anbaubescheinigung zusammen mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen
Für die Fahrt zur Prüfstation und für die Begutachtung benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, weil die Prüfstation öffentliches, für jedermann zugängliches Gelände sind. Die Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle.
Wenn der Sachverständige Ihr Fahrzeug begutachtet und die Übereinstimmung mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen festgestellt hat, erstellt er das Gutachten nach § 21 StVZO. Damit können Sie zu der für Ihren Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde fahren, um das Fahrzeug zuzulassen. Dort werden Fahrzeugbrief und -schein für Ihr Fahrzeug ausgestellt sowie das amtliche Kennzeichen zugeteilt.