Nicht nur das äußere Erscheinungsbild sondern auch der Innenraum wird sehr oft umfangreichen Umgestaltungen unterzogen (siehe Bild 01)
Zu beanstanden sind insbesondere:
- Nichtbeachtung von Auflagen und Einschränkungen für die Verwendung von Fahrzeugteilen, die im Zubehörhandel erworben werden und z. B. laut ABE, Teilegutachten, nur unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden dürfen. Darunter fällt sehr oft die Anbauabnahme gem. § 19(3) StVZO, die häufig nicht durchgeführt wird, wodurch die Betriebserlaubnis erlischt.
- Zu geringe Bodenfreiheit (siehe Bilder 2 bis 5) durch Manipulation an Fahrwerksteilen (gefordert werden selbst von einigen Herstellern mindestens 80 mm zu festen und 70 mm zu flexiblen Fahrzeugteilen).
- Zu geringe Abstände zwischen Reifen und Radhaus, wodurch zum einen aufgrund mechanischer Beanspruchung und zum anderen aufgrund thermischer Einflüsse ein Reifen platzen kann (siehe Bild 6)
- Verwenden von Distanzscheiben ohne Beachtung von Auflagen bzw. ohne Durchführung einer Anbauabnahme (siehe Bild 7)
- Manipulationen am serienmäßigen Luftfilter oder Einbau eines unzulässigen Luftfilters (siehe Bild 8)
- Manipulationen an der serienmäßigen Abgasanlage durch Entfernen von Schalldämpfern (siehe Bild 9) oder Einbau eines unzulässigen Schalldämpfers (z. B. aus dem Rennsport)
- Entfernung des Katalysators hier liegt neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis ein Straftatbestand gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz vor!!!
- Verwendung von Pedalauflagen aus Aluminium, die entgegen der Vorgaben aus dem Teilegutachten und ohne weitere Prüfung falsch angebracht werden, so dass ein gleichzeitiges Betätigen von zwei Pedalen nicht ausgeschlossen werden kann (siehe Bild 10).
- Lackieren von Schlussleuchten, wodurch die Lichtdurchlässigkeit gefährlich verschlechtert wird (siehe Bild 11 und 12).
- Illegale Verwendung von Lachgasanlagen zur Leistungssteigerung (siehe Bild 13 und 14)
Quelle: Polizei NRW
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Bild 1 |

Bild 2 |

Bild 3 |

Bild 4 |

Bild 5 |

Bild 6 |

Bild 7 |

Bild 8 |
 Bild 9 |
 Bild 10 |
 Bild 11 |
 Bild 12 |

Bild 13 |

Bild 14 |
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